Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

21.03.2024

Referentenentwurf zur Änderung der Höfeordnung veröffentlicht

Am 21.03.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (HöfeO). Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u. a.), mit welchem dieses die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. Folge der Entscheidung ist die Aufhebung der Vorschriften zur Einheitsbewertung zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 werden keine neuen Einheitswerte mehr festgestellt.
Das Ende der Einheitsbewertung hat allerdings auch unmittelbare Folgen für die Höfeordnung. Denn nach aktuellem Recht richtet sich die Hofeigenschaft nach dem Wirtschaftswert, der sich aus dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes und dem Wohnwert zusammensetzt. Vor allem richtet sich aktuell die Abfindung der weichenden Erben, sowohl bei lebzeitiger Hofübergabe als auch bei Vererbung des Hofes im Todesfall nicht etwa nach dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 2049 BGB, sondern vielmehr nach dem Hofeswert. Das aber ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Dieser liegt in verfassungswidrig bedenklicher Weise deutlich unter dem Verkehrswert.
Der Referentenentwurf greift einen Vorschlag der vier nordwestdeutschen Bauernverbände auf, künftig als Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben das 0,6-fache des Grundsteuerwertes A zu verwenden. Schätzungen zu Folge soll der neue Hofeswert in Form des 0,6-fachen Grundsteuerwertes zwischen 10 und 15 % des Verkehrswertes ausmachen. Dabei soll sich der Faktor 0,6 aus einem Faktor von 0,4 für den reinen landwirtschaftlichen Betrieb und einem Aufschlag von 50 %, also von 0,2, für die Wohngebäude zusammensetzen.
Des Weiteren sollen Hofesschulden den Hofeswert künftig um bis zu 80 % reduzieren können und nicht mehr bis zu 2/3, wie nach aktuellem Recht.
Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.
Die Ersetzung der Einheitswerte durch die Grundsteuerwerte als Voraussetzung der Hofeigenschaft und als Bemessungsgrundlage der Hofabfindung für die weichenden Erben hat ohne jeden Zweifel den Vorteil der weiterhin bestehenden Praktikabilität, der geringen Transaktionskosten und um die Wirtschaftsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe beim Übergang in die nächste Generation nicht zu gefährden, wird aber im Einzelfall künftig auch dazu führen können, dass sich die Abfindungsansprüche der weichenden Erben erhöhen.
Hofeigentümer, die in nächster Zeit eine Übergabe andenken, welche rechtlich als auch steuerrechtlich gut geplant sein will und hinsichtlich damit zu klärender Fragen durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten daher die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten, denn es können taktische Erwägungen sinnvoll sein, eine geplante Übertragung noch vor 2025 vorzunehmen.  
Für geplante oder zu planende Hofübergaben steht Ihnen unser Verbandsjurist Rechtsanwalt Alexander Bay nach Terminvereinbarung und gegen übliche Gebühr gerne beratend und begleitend zur Verfügung.

 

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