Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

17.08.2017

LHV gewinnt vor dem Bundesfinanzhof: Betriebshelfer arbeiten umsatzsteuerfrei

Manchmal lohnt es sich doppelt, für seine Mandanten durch alle Instanzen zu gehen: Die LHV Steuerberatungsgesellschaft hat vor dem Bundesfinanzhof ein Urteil erstritten, dass sowohl dem betroffenen Landwirt hilft, als auch sozialpolitisch für Klarheit sorgt: Wenn Landwirte aufgrund von Krankheit ihren Hof vorübergehend nicht selber bewirtschaften können, dann springen Betriebshelfer ein. Die Kosten für diese wichtige Hilfestellung durch Berufskollegen werden von der LSV (Sozialversicherungsträger der Landwirtschaft) übernommen. Diese Einrichtung eines Betriebshelfers ist schon immer ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung für Landwirte gewesen. Das Finanzamt hatte zwar die Umsatzsteuerbefreiung des helfenden Landwirts nach § 4 Nr. 27b UStG insoweit anerkannt, als die Gestellung des Betriebshelfers über einen Maschinenring durch den LSV erfolgt. Jedoch lehnte es die Steuerbefreiung der Leistungserbringung durch den Landwirt unmittelbar an den notleidenden Betrieb ab. Dagegen wandte sich der LHV mit Verweis auf die EU- Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der MwStSystRL).

Steuerberater Werner Eilts aus Leer: „Sinn und Zweck des Gesetzes war und ist die Umsatzsteuerfreiheit von Betriebshelferleistungen für in Not geratene Landwirte, unabhängig von den konkreten Leistungsbeziehungen.“ Dem ist der Bundesfinanzhof in München jetzt nach mündlicher Verhandlung gefolgt (Urteil vom 31.05.2017, Az. V R 31/16).

Landwirte als Betriebshelfer sind vom Begriff der „anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter“ im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gedeckt, wenn sie diese Arbeit verrichten. Zitat aus dem Urteil: „An der Tätigkeit von Betriebshelfern besteht auch ein hohes Gemeinwohlinteresse, denn deren Einsatz stellt eine Sonderform des Krankengeldes und damit eine soziale Leistung dar.“ Soweit sich aus Abschnitt 4.27.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses etwas anderes ergibt, folgt der BFH dem nicht.

Damit hat sich der Weg der LHV Steuerberatungsgesellschaft durch alle Instanzen sowohl für den klagenden Landwirt als auch für die Maschinenringe sowie den Sozialversicherungsträger gelohnt. „Im Ergebnis haben wir vor Ort in München erfolgreich für eine wichtige soziale Einrichtung gekämpft und gewonnen“, erklärte LHV-Steuerberater Werner Eilts abschließend.

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