Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

31.03.2020

Corona-Hilfsprogramm auch für die Landwirtschaft

Die aktuelle Corona-Pandemie trifft auch die systemrelevante Landwirtschaft teilweise hart. Höfe, mit Gastgewerbe wie Hofcafés, Melkhuskes oder die an der Küste von vielen Betrieben angebotenen Ferien auf dem Bauernhof erleiden massive Umsatzeinbrüche, so Präsident Tannen vom landwirtschaftlichen Hauptverein für Ostfriesland e.V. Zuletzt waren es die landwirtschaftlichen Höfe mit Sonderkulturen wie z.B. Spargel, die durch das Einreiseverbot von Saisonarbeitskräften vor große Herausforderungen gestellt werden. Allgemein ist eine Verunsicherung auf den Märkten für landwirtschaftliche Produkte aufgrund veränderter Warenströme und Verwertungen zu erkennen. Daher begrüßt Tannen, dass die beschlossenen Hilfen auch der Landwirtschaft zugänglich gemacht wurden.


Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett ein historisches Hilfsprogramm zur Unterstützung und Stabilisierung der Wirtschaft verabschiedet (https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2020/054-coronapaket-der-bundesregierung.html).
Landwirte sowie für Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe mit landwirtschaftlicher Produktion können das Programm, das Einmalzahlungen bis zu 15.000 EUR bei maximal 10 Beschäftigten vorsieht, in Anspruch nehmen. Förderanträge können über die N-Bank (www.n-bank.de) gestellt werden.*


Der Landwirtschaftliche Hauptverein weist in diesem Zusammenhang auch auf das Angebot von Liquiditätssicherungsdarlehen der landwirtschaftlichen Rentenbank hin (www.rentenbank.de). Wer er einen höheren Kapitalbedarf als die nun beschlossenen Einmalzahlungen habe, könne diese bei seiner Hausbank zu gesonderten Konditionen beantragen.

Auch hat die Regierung im Bereich der Sozialversicherungen auf die Corona-Situation reagiert. Im Bereich der Landwirtschaft bietet die SVLFG die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, um Zahlungsschwierigkeiten, Mahnungen oder Vollstreckungen zu vermeiden. Vor einer Stundung sind allerdings vorrangig die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen. Weitere Auskünfte bietet die SVLFG unter www.svlfg.de/pm-beitragsstundung-corona.

 

*Bitte beachten Sie die mit dem Antrag verknüpften Bedingungen:

Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Es können Überprüfungen der NBank, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.

 

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