Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

Neue Höfeordnung: Das ändert sich ab 2025

Die gesetzliche Abfindung für weichende Erben im Erbfall und bei lebzeitiger Hofübergabe fällt in Zukunft deutlich höher aus, andererseits gibt es Erleichterungen beim Abzug von Altschulden, die den Hof betreffen. Ebenfalls wichtig: Die Hofeigenschaft wird aufgrund geänderter Zahlenwerte neu definiert.


Weil das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte als veraltet und verfassungswidrig eingestuft hat, wie wir bereits im LHV-Info-Bladdje 3-2024 und im LHV-Newsletter vom 15.04.2024 berichtet haben, steht nicht nur eine Grundsteuerreform an, sondern bis 2025 muss auch die Höfeordnung überarbeitet werden. Derzeit hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzesentwurf verabschiedet und dem Bundesrat vorgelegt. Eine Verabschiedung des Gesetzes in der jetzigen Form kann als wahrscheinlich angenommen werden.


Mit folgenden Änderungen haben Landwirte dann u.a. zu rechnen:
Die gesetzliche Abfindung nach Höfeordnung berechnet sich in Zukunft nicht mehr nach dem 1,5-fachen des Einheitswertes als Hofeswert, sondern ab 01.01.2025 beträgt der Hofeswert 60% des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wobei das Betriebsleiterhaus mit enthalten ist.
Betriebsschulden werden beim Hofeswert nicht mehr bis zu 2/3 berücksichtigt, sondern künftig bis zu 80 %.
Die Hofeigenschaft bemisst sich ab 2025 ebenfalls am Grundsteuerwert A (mindestens 54.000 € Grundsteuerwert des LuF-Betriebes- auch ohne Hofvermerk im Grundbuch oder mit Hofvermerk im Grundbuch mindestens 27.000 €) statt wie bislang am Wirtschaftswert (mindestens 10.000 € auch ohne Hofvermerk oder mit Hofvermerk mindestens 5.000 €)
Manche Betriebe fallen damit aus der Höfeordnung raus, für andere Betriebe greift u.U. erstmals die Höfeordnung. Das geplante Gesetz sieht dafür aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 vor, damit Landwirte noch rechtzeitig Vorkehrungen treffen können.

 

Bei geplanter lebzeitiger Hofübergabe können sich damit Änderungen ergeben und ein Testament bezieht sich oft auf die (nicht) vorhandene Hofeigenschaft, so dass Landwirte rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist prüfen sollten, ob das noch so passt!


Hierzu können also durchaus viele Fragen auftauchen. Hierzu berät Sie als Mitglied gerne unser LHV-Verbandsjurist Rechtsanwalt Alexander Bay gegen übliche Gebühr nach vorheriger Terminvereinbarung.


Kontakt: Rechtsanwalt Alexander Bay – 04941 609-226




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