Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

17.03.2022

Ergebnis der gutachtlichen Evaluierung der Ausweisung „roter Gebiete“ in Niedersachsen

Die Kreisverbände im Landvolk Niedersachsen hatten im Frühjahr 2021 das Ingenieurbüro „Hydor Consult GmbH“ aus Berlin damit beauftragt, die Konformität des niedersächsischen Verfahrens zur Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete („rote Gebiete“) mit den Vorgaben der dafür geltenden „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung“ (AVV GeA) auf Basis des § 13a der Düngeverordnung zu prüfen. Dazu holte der Gutachter von den zuständigen staatlichen Stellen umfangreiche Informationen ein und nutzte zusätzlich allgemein verfügbare Daten, die als Grundlage für die Evaluierung herangezogen wurden. Die Einhaltung der AVV GeA ist für die zuständigen Landesbehörden verpflichtend, die Vorschriften bedürfen aber teilweise der Auslegung oder beinhalten optionale Alternativen.

Der Fokus des Gutachtens besteht in der Betrachtung von 230 Messstellen, sechs Brunnen und einer Quelle mit den jeweiligen Grundwasserkörpern, die wegen festgestellter Nitratgehalte über den Schwellenwerten des § 13a Düngeverordnung zur Ausweisung roter Gebiete führten. Das Ergebnis des Gutachters wurde den Kreisverbänden Anfang März 2022 vorgestellt.

 

Feststellungen des Gutachtens
Teilweise wurden die von den staatlichen Stellen angeforderten Dokumentationen, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich waren, nicht vollständig übermittelt. Dieser Fall wurde im Gutachten als Mangel hinsichtlich allgemein anerkannter Dokumentationsvorschriften bewertet. Der Gutachter hat sich dann bei der Konformitätsbewertung mit der AVV GeA überwiegend an dem aktuellen Stand der durch die Fachwelt definierten „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ orientiert, insbesondere wenn in der Verwaltungsvorschrift auslegungsbedürftige Anforderungen an die Länder formuliert sind. Zusammenfassend kommt der Gutachter aufgrund klar dokumentierter Abweichungen von den aktuell gültigen Regelwerken für Niedersachsen zu der Feststellung, dass bei 192 der bewerteten Messstellen und Brunnen keine vollständige Konformität mit aktuellen, häufig aber schon lange bestehenden bautechnischen Anforderungen vorliegt. Bei 111 dieser Fälle kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Abweichungen als „grundwasserschutzrelevante“ Mängel anzusehen sind. Ausgewertet wurden auch die Ergebnisse von so genannten Pumptests, die von den Behörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden. Hier sieht das Ergebnis „besser“ aus, immerhin konstatiert der Gutachter, dass an 210 Messstellen keine problematischen Auffälligkeiten erkennbar waren. Anders sieht es dagegen bei der Bewertung der Auswertungsergebnisse von anderen Maßnahmen zur Feststellung der Funktionstüchtigkeit aus. Hier wurden vom Gutachter von 143 Messstellen, für die dazu ausreichend Dokumente vorlagen, insgesamt 68 Messstellen als „nicht funktionstüchtig“ im Sinne gültiger Regelwerke bewertet. Für einige Messstellen ermittelte der Gutachter darüber hinaus andere Hinweise, die Zweifel an der Konformität mit den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift hervorrufen.  Das betrifft z. B die Einhaltung von Vorgaben für die Probenahme oder Unklarheiten wie mit Hinweisen auf Einflüsse durch außerlandwirtschaftliche Einträge umgegangen wurde.

 

Konsequenzen aus den Feststellungen des Gutachters
Das Landvolk Niedersachsen verwendet die Ergebnisse des Gutachtens aktuell für weitere Gespräche mit dem zuständigen Umweltministerium und dem Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Dabei geht es vorrangig um die Frage, ob die vom Gutachter wahrgenommenen Abweichungen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht ein ausreichender Anlass für das Land sein müssten, die betroffenen Messstellen aus dem Ausweisungsmessnetz zu entfernen und umgehend durch entsprechende Anpassungen der Gebietsausweisung zu reagieren. Sofern diese Gespräche sich als erfolglos erweisen, sieht das Landvolk keine andere Möglichkeit, die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Gebietsausweisung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg feststellen zu lassen.

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