Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

24.03.2022

PV-Freiflächenanlagen

Seit einigen Wochen kommen verstärkt Anfragen von Mitgliedern der Landvolkverbände bezüglich der Verpachtung von Grundstücken für PV-Freiflächenanlagen. Bisher haben sich Planungen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Regel an den Vorgaben des EEG orientiert (200 Meter entlang von Bahntrassen, Autobahnen oder Deponieflächen etc.) Aufgrund der Börsenpreisentwicklung im Strombereich sind neuerdings aber auch Anlagen ohne EEG wirtschaftlich interessant geworden. Aus diesem Anlass sind derzeit Projektierer aus ganz Deutschland unterwegs, um Flächen unter Vertrag zu nehmen. Sowohl das EEG mit der entsprechenden Einspeisevergütung sind gerade in der politischen Überarbeitung als auch die Landesraumordnung. Über die neue Landesraumordnung sollen in Zukunft die Landkreise in Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden Energiekonzepte regional entwickeln, wo Photovoltaik-Freiflächenanlagen genehmigungsrechtlich möglich sein können. Das Ausbauziel vom Land Niedersachsen beträgt derzeit ca. 15.000 ha Photovoltaik-Freifläche in Niedersachsen. Die politische Fragestellung geht dahin, ob die Landkreise und Gemeinden über dieses Planungsziel hinaus bereit sind, entsprechende Flächen in der Bauleitplanung auszuweisen.

 

Anders als bei der Windkraft haben Verpachtungen von Grundstücken mit der anschließenden Nutzung als PV-Freifläche je nach Art der errichteten PV-Anlage unter Umständen erhebliche steuerliche Auswirkungen; zum einen auf die Grundsteuer, aber zum anderen auf die Erbschaftsteuer bei den betreffenden Grundeigentümern. So kann die Verpachtung von Grundstücken zur Stromerzeugung dazu führen, dass diese Flächen erbschaftsteuerlich als sogenanntes „Grundvermögen“ behandelt werden. Die Bewertung erfolgt dann in Anlehnung an die Preise für Gewerbeflächen. Hier kann es je nach Region zu Bewertungen von 150.000 € oder mehr pro ha kommen. Bei der Verpachtung von 10 ha Fläche wäre der erbschaftsteuerliche Freibetrag bei einem Erbvorgang von Eltern auf Ihre Kinder i.H.v. 400.000 € innerhalb von 10 Jahren allein durch diese Flächen somit bereits um 1,1 Mio. € überschritten, was bei einem angenommenen Steuersatz von 15% zu einer Belastung von 225.000 € führen würde. Dabei kann der Steuersatz höher ausfallen und der Freibetrag je nach übrigem übertragenen Vermögen bereits ausgeschöpft sein, weshalb es sich dabei nur um eine beispielhafte Berechnung handelt. Überdies müssen gegebenenfalls Nachabfindungsansprüche weichender Erben bedacht werden.

 

Daher raten wir dringend zur Vorsicht, voreilig bei unbekannten Projektierern Verträge zu unterschreiben, da Sie mit Ihrer Unterschrift jegliche Planungshoheit über Ihre Fläche verloren haben und gleichzeitig jegliche Gestaltungsmöglichkeiten. Grundsätzlich sollte vor jeder Planung bzw. Unterschrift von Verpachtungen eine steuerliche Beratung erfolgen. Bei Interesse können Sie sich gerne an unsere Steuerberater der LHV Steuerberatungsgesellschaft mbH als auch an unsere Landvolk Nord West Unternehmensberatungsgesellschaft mbH als Ansprechpartner für unsere Mitglieder in diesen Fragen wenden. Diese lauten für Ostfriesland wie folgt:

Ansprechpartner der LHV Steuerberatungsgesellschaft mbH: Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater vor Ort.

Ansprechpartner Landvolk Nord West Unternehmensberatungsgesellschaft mbH:

Dr. Arno Dreesman, Tel.: 04941 609-271, E-Mail: dreesman@landvolk-nordwest.de

Timo Weers Tel.: 04941 609-211, E-Mail: weers@landvolk-nordwest.de

 

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