Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V.

07.10.2015

Befahren von ländlichen Straßen durch Schwerlastverkehr

Gemeinsames Pressegespräch von Landkreis Wittmund und LHV Wittmund

 

Befahren von ländlichen Straßen durch Schwerlastverkehr

Rücksichtnahme und Akzeptanz sind von allen Beteiligten erforderlich

Am 23. Juni 2015 hat der Rat der Stadt Wittmund beschlossen, Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen nur noch pauschal zustimmen bei Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen und bis zu 75 % der in § 34 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO)genannten Gewichte und Lasten unter Beachtung von Auflagen. Für größere Fahrzeuge sollen Einzelfallbetrachtungen erforderlich werden. Das Interesse und die Kritik der Landwirte war groß. Die Stadt Wittmund sah sich zum Handeln veranlasst aufgrund des vorhandenen Straßennetzes und –zustandes sowie der immer größeren Fahrzeuge auf den ländlichen Straßen.

Vor der Umsetzung des Beschlusses sollte der Arbeitskreis Schwerlastverkehr, die Landwirtschaftskammer mit einem Fachgutachter, die Polizei und die Verkehrsbehörde noch beteiligt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sollte möglichst ein Benehmen zum Auflagenvorschlag erarbeitet werden. Das Ergebnis dieser Beteiligung ist dem Rat der Stadt Wittmund zeitnah bis zum Herbst zur Beratung und abschließenden Entscheidung vorzulegen.

Nach dem Ratsbeschluss erfolgten weitere Beratungen im Arbeitskreis Schwerlastverkehr. In der ersten Sitzung am 20. Juli 2015 hat Herr Dr. Kowalewski von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Belastung von Straßen durch Schwerlastverkehr vorgetragen. Nach seinem Vortrag belastet nicht das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges eine Straße, sondern die Achslast, die Geschwindigkeit, die Reifenaufstandsfläche und die Anzahl der Überfahrten.

Nach der Straßenverkehrsordnung besteht die Möglichkeit zur Beschilderung nach tatsächlichem Gesamtgewicht –wie bisher beschildert-, nach tatsächlichen Achslasten und Geschwindigkeiten. Straßen dürfen nur in der vorhandenen Breite genutzt werden. Wer die Vorgaben aus den Beschilderungen überschreitet oder Fahrzeuge einsetzt, die breiter als die Fahrbahn sind, bedarf einer Ausnahmegenehmigung bzw. Sondernutzungserlaubnis. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Halter vieler landwirtschaftlicher Fahrzeuge setzen bereits zur Bodenschonung Reifen mit großen Aufstandsflächen ein. Diese Reifen verursachen zwar höhere Fahrzeuggeräusche, schonen aber auch die Straßen.

Eine weitere Arbeitskreis-Sitzung fand am 09. September 2015 statt. Es wurde und wird aus den vorliegenden Informationen ein möglichst gemeinsamer Vorschlag für die weitergehenden Beratungen im Stadtrat erarbeitet. In vielen grundsätzlichen Fragen besteht Einigkeit. Detailfragen bedürfen allerdings noch der Klärung. So könnte eine Beschilderung von 8 oder 8,5 t Achslast und eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung alternativ zum obigen Beschluss vorgeschlagen werden. Nur Fahrzeuge mit höheren Achslasten und Breiten, die zwischen den äußeren Aufstandsflächen breiter als die Fahrbahn sind, benötigten dann eine Ausnahmegenehmigung. Hierüber ist allerdings im Arbeitskreis noch abschließend zu beraten und über den Vorschlag in den städtischen Gremien abzustimmen.

Grundsätzlich hält der Arbeitskreis an dem notwendigen Ausbau von Straßen fest und fordert die Vertreter der politischen Parteien und Verbände auf, sich gegenüber dem Land Niedersachsen für die Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen einzusetzen. Bis zu einem Ausbau könnte eine Beschilderung auf Grundlage von Achslasten und Geschwindigkeiten in einer Übergangszeit erfolgen. Eine grundsätzliche Abstimmung ist allerdings noch zu treffen, wenn Fahrzeuge breiter als die Fahrbahn sind.

Die landwirtschaftlichen Vertreter im Arbeitskreis bestätigen die Aussagen im Vortrag von Herrn Dr. Kowalewski und sehen ebenfalls, dass die Reduzierung der Geschwindigkeit beim Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Gemeindestraßen ein wirksames Mittel zum Erhalt der Straßen und zur Schadensbegrenzung ist. Die Vertreter des Landvolks und der Lohnunternehmer werden ihre Mitglieder bzw. Kollegen bereits zur anstehenden Maisernte hierauf hinweisen und um Reduzierung der Geschwindigkeit beim Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf allen Gemeindestraßen bitten. Die Landwirte und Lohnunternehmer zeigen damit eigenverantwortlich und freiwillig ihre Verantwortung für die Benutzung der notwendigen Gemeindestraßen. Das Landvolk Wittmund wird seine Mitglieder in der Stadt Wittmund dazu in den nächsten Tagen anschreiben.

Kreislandvolkvorsitzender Tannen hat in der letzten Arbeitskreis-Sitzung darauf verwiesen, dass die Einführung neuer Regelungen einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf und dieses nicht kurzfristig erfolgen kann. Die Vertreter der Stadt Wittmund haben in der Sitzung daraufhin angeboten, dass für die anstehende Mais-Ernte 2015 und auch im Jahr 2016 kein grundsätzlicher Ausschluss bei der notwendigen Nutzung von gewichtsbeschränkten Straßen eintreten soll. Es wurde angeboten, dass die Stadt Wittmund bis Ende 2016 unter Auflagen und unter Berücksichtigung der bisherigen Kenntnisse im Arbeitskreis dem Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen zustimmt. Hierüber wurde im Stadtrat am 29. September 2015 berichtet und der Stadtrat hat zustimmend Kenntnis genommen. In der Zeit bis zum Ende des Jahres 2016 können sich die Nutzer der ländlichen Straßen auf Veränderungen einstellen. Über einen Vorschlag für die Zeit ab 2017 zur Beratung in den städtischen Gremien wird derzeit noch im Arbeitskreis beraten.

Erste Antragsteller haben bereits beim Landkreis Wittmund Anträge auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen in den letzten Tagen gestellt und die Stadt Wittmund hat diesen Anträgen unter den nachstehenden Auflagen zugestimmt.

Die Auflagen für die Zustimmung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen bis Ende 2016 beinhalten:

Kein Überfahren von Brücken und Durchlässen (hierfür ist ein gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig).

Schrittgeschwindigkeit bei Fahrten innerhalb bebauter Ortschaften und beim Befahren von Bermen, ansonsten 20 km/h

Ausweichverkehre möglichst vermeiden durch Funk- und Telefonverkehr.

Bei zwingendem Begegnungsverkehr und einem notwendigen Ausweichen auf die Berme ist auf der Berme zu halten.

Immer nur ein Befahren des kürzesten Straßenabschnitts bis zur nächsten tragfähigen Straße.

Kein Fahren bei längeren Regenperioden, Frostaufbruch usw..

Straßenverschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.

Für nachweisbar verursachte Schäden haftet der Erlaubnisnehmer.

Erkennbare Schäden sind der Stadt Wittmund sofort zu melden.

Eine Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis ist in Kopie auf dem Fahrzeug mitzuführen.

 

Die Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2016 ausgestellt.

Untersagungsmöglichkeit durch die Stadt , wenn der Straßenzustand ein Befahren nicht zulässt.

Bei Zuwiderhandlungen sowie erkennbaren und nicht gemeldeten Straßenschäden kann ein Widerruf der Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis erfolgen.

 

Mit dem Angebot des Landvolks Wittmund e.V. auf seine Mitglieder einzuwirken, dass diese auf allen Gemeindestraßen in der Stadt Wittmund die Auflagen für gewichtsbeschränkte Straßen einhalten, zeigt das Landvolk ein freiwilliges Angebot zur Schonung von Gemeindestraßen. Die Landwirtschaft gehört zu Wittmund und bedarf einer guten Akzeptanz. Die Stadt Wittmund schätzt dieses Angebot und ermöglicht für eine Übergangszeit bis Ende 2016 ein Befahren der gewichtsbeschränkten und schmalen Straßen mittels Zustimmungen zu Ausnahmegenehmigungen.

 

Hinweisschreiben an die Landwirte

Der LHV-Kreisverband Wittmund hat seine Mitglieder schriftlich über die Vereinbarungen mit dem Landkreis informiert. Der Wortlaut des Schreibens:

 

Sehr geehrte Mitglieder im Gemeindegebiet der Stadt Wittmund,

 

wie Sie der Tageszeitung "Anzeiger für Harlingerland" entnehmen konnten, hat die Stadt Wittmund in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Schwerlastverkehr, in dem auch der Kreislandvolkverband mitwirkt, Auflagen zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen erarbeitet. Für Sie als Nutzer gewichtsbeschränkter Straßen bedeutet dies, dass Sie auf Antrag beim Landkreis Wittmund eine pauschale Ausnahmegenehmigung erhalten und sich damit verpflichten die nachstehenden Auflagen einzuhalten. Wie uns mitgeteilt wurde, soll es sich dabei um ein sehr einfaches und kostengünstiges Antragsverfahren handeln. Auch die Mitarbeiter der Stadt Wittmund helfen Ihnen hierbei gerne weiter. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieses Schreibens.

 

Grundsätzlich ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, sofern Ihre Fahrzeuge schwerer als das für die jeweilige Straße ausgeschilderte, zulässige Gesamtgewicht sind oder die Breite zwischen den äußeren Aufstandsflächen der Reifen die Straßenbreite übersteigt. Dies dürfte nach Einschätzung der Stadt Wittmund eine Vielzahl von Fahrzeughalter betreffen, daher richtet man sich bei Stadt und Landkreis aufgrund der anstehenden Maisernte auf eine große Anzahl von Anträgen ein, die kurzfristig noch vor dieser Ernte zu bearbeiten sind.

 

Die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen werden bis Ende 2016 folgende Auflagen beinhalten:

Kein Überfahren von Brücken und Durchlässen (hierfür ist ein gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig).

Schrittgeschwindigkeit bei Fahrten innerhalb bebauter Ortschaften und beim Befahren von Bermen, ansonsten 20 km/h

Ausweichverkehre möglichst vermeiden durch Funk- und Telefonverkehr.

Bei zwingendem Begegnungsverkehr und einem notwendigen Ausweichen auf die Berme ist auf der Berme zu halten.

Immer nur ein Befahren des kürzesten Straßenabschnitts bis zur nächsten tragfähigen Straße.

Kein Fahren bei längeren Regenperioden, Frostaufbruch usw..

Straßenverschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.                                            

Für nachweisbar verursachte Schäden haftet der Erlaubnisnehmer.

Erkennbare Schäden sind der Stadt Wittmund sofort zu melden.

Eine Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis ist in Kopie auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Die Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2016 ausgestellt.

Untersagungsmöglichkeit durch die Stadt , wenn der Straßenzustand ein Befahren nicht zulässt.

Bei Zuwiderhandlungen sowie erkennbaren und nicht gemeldeten Straßenschäden kann ein Widerruf der Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis erfolgen.

 

Durch technische Beratung der Landwirtschaftskammer und die eigene Abwägung durch welche Maßnahmen wir weitere Schäden an unseren Gemeindestraßen effizient vermeiden können, ist dieser befristete Auflagenkatalog entstanden.

Viele dieser Einschränkungen haben etwas mit dem Fahrverhalten und dem Bewusstsein für die Gemeindestraßen zu tun. Wir sind uns bewusst, dass  Erntearbeiten oft von Zeitdruck und Wetterrisiko bestimmt sind,  dennoch  hoffen wir mit dieser Zwischenlösung ein wenig Schärfe aus der Diskussion um die Gemeindestraßen zu nehmen und unseren Beitrag als Landwirtschaft für einen sorgsamen Umgang mit den Straßen zu leisten.

Wir setzen uns dafür ein, das Verfahren zu vereinfachen, damit zukünftig nur noch schwere Erntemaschinen eine Genehmigung benötigen. Unsere Forderung nach einer Verbesserung und einem Ausbau der Gemeindestraßen halten wir weiterhin aufrecht.

 

Wir empfehlen Ihnen daher die Antragstellung, da ein Befahren ohne eine Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und bei Kontrollen entsprechend geahndet werden kann.

 

Bitte informieren Sie auch Ihre Dienstleister über das Verfahren in Wittmund, damit von dort entsprechende Anträge gestellt werden können.

 

Wir wünschen Ihnen einen reibungslosen Verlauf der Erntearbeiten!

 

Mit freundlichen Grüßen,

Kreisverband Wittmund

 

 

Kontaktdaten:

Landkreis Wittmund, Ordnungsamt

Frau Redler Tel.: 04462 – 86 12 23 (nur Vormittags)

Stadt Wittmund (Herr Peters, Tel.: 04462-983 126) – www.wittmund.de

 

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Wittmund zum Download unter:

http://www.landkreis-wittmund.de/LebenArbeiten/Verkehr/Sondernutzungen.aspx

Copyright © Landw. Hauptverein für Ostfriesland e.V. - Südeweg 2 - 26607 Aurich - Telefon: 0 49 41 / 60 92 50
Zum Seitenanfang