14.08.2026
Aufgrund des Vereinfachungspakets OMNIBUS III, das vergangenen Herbst in Brüssel zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat verhandelt wurde, ist die sogenannte Stichtagsregelung auf Ackerland entstanden. Dieser Stichtagsregelung zu Folge bleibt jede Ackerfläche, die am 1. Januar 2026 den Ackerstatus hatte, auch in Zukunft (aus förderrechtlicher Sicht) Ackerland – auch wenn die Fläche bspw. mehr als 5 Jahre mit Ackergras genutzt und nicht umgebrochen wird.
Die Stichtagsregelung verfolgt ein sinnvolles Ziel, nämlich das fünfjährliche Pflügen von Ackergrasflächen (Wechselgrünland) zu verhindern – der dafür getroffene politische Kompromiss sorgt zwar, dass die Regelung zwar automatisch greift, aber dennoch alle Betriebe, die am 1. Januar 2026 Ackerland hatten, einmal angeschrieben werden müssen.
Grund dafür ist die Möglichkeit des sogenannten Opt-outs. Die Umsetzung der Stichtagsregelung sieht nämlich vor, dass Antragsteller bis zum 30. September 2026 Zeit haben die Stichtagsregelung abzulehnen und anzugeben, dass das bisherige System (Dauergrünland entsteht automatisch, wenn die Ackerfläche nicht Teil der Fruchtfolge ist und nicht gepflügt wird) beibehalten werden soll. Diese Entscheidung wird einmalig, unwiderruflich und auch für nachfolgende Bewirtschafter für jede Fläche mit Ackerstatus getroffen.
Die folgenden Punkte sollen die zu diesem Thema bestehende Unsicherheit aufklären, häufig gestellte Fragen beantworten und eine Entscheidungshilfe darstellen, wie mit Blick auf das Verfahren, dass in der kommenden Woche starten wird, gehandelt werden kann:
• Ab dem 17. August werden die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer ALLE Antragsteller, die am 1. Januar 2026 Flächen mit Ackerstatus hatten, anschreiben.
• Das Anschreiben soll per E-Mail erfolgen und einen betriebsindividuellen Anhang zur Rückmeldung beinhalten.
• Sofern der Betrieb von der Stichtagsregelung Gebrauch machen möchte und sich gegen die Möglichkeit zum Opt-out entscheidet (wahrscheinlich der Regelfall), kann das Schreiben ignoriert werden – die Stichtagsregelung gilt automatisch ab dem 1. Oktober 2026.
• Sofern der Betrieb für bestimmte Flächen den Opt-out wählen möchte, muss er den Anhang ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und entweder postalisch an die zuständige Bewilligungsstelle schicken oder einscannen und per Mail verschicken oder im ANDI-Dokumentenupload hochladen.
• Ersatzdauergrünland (NC 444) kann auch künftig auf Ackerflächen mit Stichtagsregelung angelegt werden, auch wenn die 5-Jahresregelung dort dann nicht mehr gilt. Die betreffende Ersatzfläche kann dadurch den DGL-Status erhalten.
Der Opt-out kann in folgenden Fällen relevant oder sogar notwendig sein:
- Mit der Ackerfläche wird an einer Agrarumweltmaßnahme teilgenommen, die die Entstehung von Dauergrünland zum Ziel hat, bspw. AN 3. Antragsteller, die von so einer Konstellation betroffen sind, sollen im Anschreiben voraussichtlich explizit darüber informiert werden. Es ist in diesem Fall außerdem vorgesehen, eine tabellarische Übersicht aller Flächen anzuhängen, in der die betroffenen Antragsteller die betroffenen Flächen ankreuzen können.
- Falls eine Ackerfläche im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme o.Ä. zur Verfügung gestellt wird, die vorsieht, dass Dauergrünland entsteht, sollte ebenfalls der Opt-out gewählt werden. Sonst würde wie im Rahmen der Kompensation geplant fachrechtlich Dauergrünland entstehen, förderrechtlich würde jedoch weiterhin der Ackerstatus bestehen, sodass bspw. keine DGL-Ökoregelungen beantragt werden können.
- Ein Antragsteller plant seit längerem auf bestimmten Standorten aus verschiedensten Gründen Dauergrünland entstehen zu lassen (bspw. auf einem schwachen Standort, um anschließend an einer DGL-Ökoregelung teilzunehmen). Hat die Ackerfläche beispielsweise den Status pDGL3, sollte auch hier der Opt-out gewählt werden, wenn Dauergrünland entstehen soll.
Die Entscheidung für Stichtagsregelung oder Opt-out ist dabei an die Bewirtschafter (Antragsteller) gerichtet, auch für Pachtflächen. In dem nun anstehenden Verfahren ist die Beteiligung der Verpächter nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Großteil der Verpächter die Stichtagsregelung gut findet bzw. davon profitiert, da dadurch die Wahrscheinlichkeit, den Ackerstatus und damit einen höheren Wert zu erhalten, gesteigert wird.
Da die Entscheidung jedoch auch für die Zukunft gilt und damit potenziell die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten für Nachpächter oder Verpächter auf der Ackerfläche beeinflusst (oder beeinträchtigt: es kann kein DGL mehr entstehen – außer Ersatz-DGL), wird empfohlen den Verpächter dazu anzufragen oder mindestens über den Vorgang zu informieren; insbesondere bei institutionellen Verpächtern.
Zu beachten ist, dass das 5-jährige Pflügen aus förderrechtlicher Sicht nicht mehr notwendig ist – zeitgleich besteht jedoch weiterhin die naturschutzrechtliche Definition des Dauergrünlands in §2a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes: Auch hier gilt Dauergrünland als entstanden, sofern fünf Jahre Ackergras angebaut und nicht gepflügt wird. Entsteht dementsprechend bspw. neues Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden (fachrechtlich, förderrechtlich kann es nicht entstehen), würde das Umwandlungs- bzw. Umbruchsverbot des Naturschutzgesetzes gelten.
Daher sollten Ackerflächen alle fünf Jahre gepflügt werden, damit aus fachrechtlicher Sicht kein Dauergrünland entsteht!
Der Geschäftsbereich Förderung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat zur Stichtagsregelung die folgende Informationsseite erstellt:
EU-Agrarförderung – Umsetzung der Stichtagsregelung zur Dauergrünlandentstehung
